Die Schweizer Truppen in neapolitanischen Diensten umfassten elf Truppenkörper aus den Schweizer Kantonen, welche von 1734 bis 1859 für die spanische Dynastie Bourbon-Sizilien militärischen Dienst leisteten.

Sie dienten dem Herrscherhaus im 18. Jahrhundert, die in Personalunion verbundenen Königreiche Neapel und Sizilien gegen den Anspruch Österreichs zu behaupten. Im 19. Jahrhundert wurden sie zur Stützung der absolutistischen Machtausübung der Herrscher und zur Niederschlagung der republikanischen Freiheitsbestrebungen im inzwischen (ab 1816) staatsrechtlich vereinigten Königreich beider Sizilien eingesetzt. Dies stärkte in der Schweiz die liberale Gegenbewegung zum Solddienst, die 1859 die Abschaffung der Schweizer Truppen in fremden Diensten durchsetzte.

Schweizer Truppen in fremden Diensten hiess der von Behörden der Schweizer Eidgenossenschaft mit Staatsverträgen geregelte Solddienst von geführten, ganzen Truppenkörpern im Ausland. Diese Verträge enthielten ein Kapitel, das die militärischen Angelegenheiten regelte: die sogenannte Kapitulation (oder Privatkapitulation, wenn einer der Vertragspartner ein privater Militärunternehmer war).

Übersicht über die Schweizer Truppen in neapolitanischen Diensten

Die Sekundogenitur der spanischen Bourbonen in Neapel 1734

Mit einer Militärabteilung seines Vaters, König Philipp V. von Spanien, und Detachementen der Schweizer Regimenter Bessler und Nideröst, in spanischen Diensten an vorderster Front, eroberte der Infant Don Carlos Sebastián de Borbón y Farnesio, der spätere spanische König Karl III., 1734/35 das Königreich Neapel und Sizilien und proklamierte sich zu dessen König. Für Kaiser Karl VI. war der Verlust dieses Königreichs das kleinere Übel als das Risiko des Aussterbens seiner Habsburger Dynastie. Er suchte, ohne männlichen Nachwuchs und auf die Einsetzung seiner Tochter Maria Theresia als Thronerbin bedacht, die Zustimmung Frankreichs für seine Pragmatische Sanktion zu gewinnen und willigte deshalb 1735 im Wiener Präliminarfrieden in eine Sekundogenitur der spanischen Bourbonen in Neapel ein. Don Carlos wurde daraufhin 1735 als Karl VII. zum König von Neapel und Sizilien gekrönt.

Schweizer Truppen bis zur Abdankung des Hauses Bourbon-Sizilien 1806

Karl VII. bemühte sich umgehend um die Anwerbung eigener Schweizer Truppen in neapolitanische Dienste. Er wandte sich zu diesem Zweck an Josef Anton Tschudi und Karl Franz Jauch, Offiziere seiner Schweizer Truppen in spanischen Diensten.

Jauch und Tschudi lösten die Aufgabe umgehend und begründeten je ein Regiment. Noch 1734 wurde aus dem Regiment Tschudi ein Bataillon als Schweizer Gardebataillon ausgegliedert, das sich später zum Schweizer Garderegiment entwickelte. Das spanische Schweizer Regiment Nideröst wechselte 1748, bis dann in spanischem Sold, aber seit 1735 mit dem neuen Besitzer Wirz, in neapolitanische Dienste.

Nach anfänglichem Garnisonsdienst wurden die Truppen Neapels erst 1740–1748 im Österreichischen Erbfolgekrieg in Kampfhandlungen verwickelt. Er brach beim unerwarteten Tod des letzten Habsburgers, Kaiser Karl VI., trotz vorheriger Billigung der Pragmatischen Sanktion durch die europäischen Mächte, aus und fand zu grossen Teilen in Norditalien statt.

Frankreich und Spanien, mit Neapel im Schlepptau, verbündet mit Preussen und Bayern machten Österreichs Erbtochter Maria-Theresia, unterstützt von Sardinien und England, das Erbe streitig.

Beim Ausbruch der Kämpfe 1740 konnte sich König Karl VII. neben seinen übrigen Truppen, darunter die eigenen drei Schweizer Einheiten, zusätzlich auf die Detachemente der Schweizer Regimenter Wirz und Bessler in spanischen Diensten stützen, welch letzteres 1741 seine beiden in Spanien verbliebenen 2 Bataillone ebenfalls nach Italien nachzog:

Nach Anfangserfolgen der antiösterreichischen Allianz wurden durch das Erscheinen einer Flotte des mit Österreich verbündeten Englands 1742 vor Neapel die Ambitionen von König Karl VII. gebremst. Er war gezwungen, sich vorübergehend neutral zu verhalten und die Truppen Neapels, mit Ausnahme der spanischen Regimenter Bessler und Wirz, vorerst aus Norditalien zurückzuziehen.

Als jedoch 1744 eine österreichische Armeeabteilung unter Feldmarschall Johann Georg Christian von Lobkowitz nach Süden vorrückte, stellte sich ihr Karl VII. mit seinem ganzen Heer entgegen und erstürmte bei Velletri deren Stellungen. In dieser von Neapel gewonnenen Entscheidungsschlacht wehrten die Schweizer Truppen den Gegenangriff der Österreicher ab, verhinderten die Gefangennahme von König Karl VII. und sicherten ihm damit die Königswürde. Die Einnahme von Neapel war verhindert, die Bourbonen hatten sich erfolgreich gegen Österreich behauptet und Lobkowitz musste sich zurückziehen.

Bis 1746 waren die Schweizer Truppen mit beträchtlichen Verlusten an der Seite ihrer Landsleute in spanischen und französischen Diensten auf den Schlachtfeldern Italiens im Einsatz beim Sturm auf Pavia und Montcastel, bei der Verteidigung von Valence sowie bei den Schlachten von Codogno und Piacenza. Bei der Rückkehr nach Neapel waren ihre Bestände auf einen Drittel abgesunken.

Ab 1747 verlagerte sich das militärische Geschehen in die Niederlande. Auf dem italienischen Territorium kam es zu keinen grösseren Kampfhandlungen mehr und 1748 wurde im Frieden von Aachen der Österreichische Erbfolgekrieg beendet.

Schon während des Krieges hatte sich die Problematik der Privatkapitulationen, die asymmetrische Machtverteilung zwischen Dienstherr und Regimentseignern durch die fehlende staatsvertragliche Verankerung, bemerkbar gemacht, als beide Parteien die Kapitulationsbestimmungen regelmässig missachteten. Der König agierte öfters willkürlich, griff bei gemischten Fällen (z. B. bei Beteiligung eines zivilen Vasallen) in die innere Gerichtsbarkeit der Regimenter ein und blieb vor allem im finanziellen Bereich einiges schuldig. Die Regimentskommandanten, durch grosse personellen Verluste, enorme Desertionsraten, mehrere Seuchenzüge, konkurrierende Werbung in der Heimat und piemontesische Sperren der Alpenpässe beim Rekrutennachschub in Bedrängnis, begannen die Kapitulationsbedingungen der Not gehorchend eigenmächtig auszulegen: die 2/3-Schweizer Klausel, die Katholiken-Vorschrift, die geforderten Minimalbestände, die verlangten Nationalitäten der Soldaten sowie weitere Kriterien wurden immer weniger beachtet.

Bei Kriegsende waren die meisten Einheiten praktisch zahlungsunfähig und viele finanziell nicht mehr in der Lage, die geforderten Bestände und Ausrüstungen aufzubringen oder zu unterhalten. Die königliche Kasse war derart überbeansprucht, dass König Karl VII. gezwungen war, seine Streitkräfte um einen Viertel zu reduzieren. Er bezog dabei auch die Schweizer Truppen ein, löste 1749 das spanische Schweizer Regiment Bessler auf und verfügte die Reduktion der Linienregimenter Tschudi, Jauch und Wirz von drei auf zwei Bataillone, bei gleichzeitigem Abbau der Sollbestände der Infanteriekompanien auf 200 Mann und der Grenadierkompanien auf 100 Mann.

Dieses einschneidende Neapolitanische Reduktionsgeschäft erschütterte die betroffene Machtelite der innerschweizerischen Kantone, der mangels Staatsvertrag die Hände gebunden waren, und führte zu heftigen Auseinandersetzungen mit den Regimentskommandanten. Vor allem die finanziellen Ansprüche der einheimischen Söldneraristokratie als Kompaniebesitzer wegen der vorzeitigen Auflösung der Soldverträge standen im Fokus. Die innerschweizerischen Querelen gipfelten sogar in einem Prozess gegen den Urner Obersten Jauch, mit einem vorübergehenden Bann durch Schwyz, Unterwalden und Zug, bevor die Lage sich wieder beruhigte.

Für die reduzierten Regimenter folgte nach dieser Aktivphase wieder ein längerer ruhiger Zeitraum, der nur noch zweimal durch militärische Einsätze unterbrochen wurde: 1763 durch die Vertreibung der Jesuiten aus (Spanien und) Neapel und ein Jahr später der Feldzug auf die päpstliche Enklave Benevent.

Der Routinealltag in der Garnison und die ständig abnehmende Qualität der Rekrutenwerbung hatten einen zunehmend negativen Einfluss auf die Disziplin und den Ausbildungsstand. Die Kampfbereitschaft der Schweizer Truppen begann zu leiden und sank auf ein bedenkliches Niveau ab.

Unter dem Einfluss der ersten Ereignisse der französischen Revolution, 1789, ordnete König Ferdinand IV. auf Betreiben seiner Gattin Maria Karolina von Österreich, einer Tochter von Kaiserin Maria Theresia, eine Heeresreform an. Eines der Ziele waren tiefere Ausgaben für den Militäretat. Die nun straffere zentrale finanzielle Führung der Armee und die verschärfte monatliche Musterung der Bestände erhöhten den Druck auf die Regiments- und Kompaniebesitzer.

Mit der Reorganisation der Infanterie wurde der Generalinspektor der französischen Schweizer Regimenter, Brigadegeneral Anton von Salis-Marschlins beauftragt. Er löste 1789 die vier privilegierten und gegenüber leistungsmässig vergleichbaren ausländischen Truppen wesentlich teureren Schweizer Regimenter auf. Er reduzierte sie auf zwei kostengünstigere Fremdenregimenter unter dem Kommando von fremden Offizieren, eine Neuordnung, die bis zur Abdankung der Bourbonen 1806 bestand. Die Demarchen der aufgebrachten Kantone in Neapel zur Bereinigung der offenen Ansprüche blieben, ohne staatsvertragliche Handhabe, wirkungslos.

Die Abdankung des Hauses Bourbon-Sizilien 1806 und die Bonapartisten 1806–1815

1798 riefen einheimische Patrioten in Neapel die kurzlebige Parthenopäische Republik aus und im folgenden Jahr wurde die Stadt in blutigen Kämpfen von französischen Revolutionstruppen besetzt. Dem König blieb nur Sizilien, wohin er sich geflüchtet hatte. 1799 kehrte er nach fünf Monaten mit Hilfe der sogenannten Sanfedisti, einer zusammengewürfelten Truppe mit dem Namen Esercito Cristiano della Santa Fede (Christliches Heer vom Heiligen Glauben), bestehend aus russischen Freiwilligen, königstreuen Bauern sowie einheimischen Briganten und geführt von Kardinal Fabrizio Ruffo, aufs Festland zurück und übte blutige Vergeltung an der republikanischen Elite Neapels. 1806 wurde König Ferdinand IV. aber von Napoléon Bonaparte zur Abdankung gezwungen. Napoleon setzte seinen Bruder Joseph und zwei Jahre später seinen Schwager Murat als Könige von Neapel ein, während Ferdinand IV. erneut in Sizilien residierte. Nach dem Sturz Napoleons wurde er mit militärischer Hilfe Österreichs 1815 wieder als absoluter Herrscher beider Sizilien eingesetzt.

Schweizer Truppen nach der Wiedereinsetzung des Hauses Bourbon-Sizilien 1815

Nach seiner Wiedereinsetzung versuchte sich Ferdinand IV. mit der Anwerbung von Schweizer Truppen militärisch von seinem österreichischen Unterstützer zu emanzipieren. Diese Anwerbung gelang vorerst nicht, wegen noch offener Forderungen der Regimentsinhaber aus der Zeit vor seinem Sturz, Ansprüche die von den Kantonen unterstützt wurden.

Erst sein Nachfolger Franz I. kam 1825 mit den Eidgenossen wieder ins Geschäft. Er vereinbarte Kapitulationen für vier neue Schweizer Regimenter, diesmal mit den Kantonen. Sie enthielten jetzt die vorher in den Privatkapitulationen fehlenden Bestimmungen und wurden von der Tagsatzung ratifiziert.

Diese Kapitulationen enthielten unter anderem folgende Bestimmungen:

1. Der Einsatz:

Die Regimenter durften nicht auf Kriegsschiffen, nicht in aussereuropäischen Ländern und nicht im neapolitanischen Korpsverband eingesetzt und sie durften nicht geteilt werden;

2. Die Ernennungen:

Offiziere wurden vom König gewählt, dabei galten die folgenden Zusatzbestimmungen: höhere Offiziere ab Stufe Major war der König frei, mit Ausnahme der Offiziere des Urner-Regiments (1. Regiment), die Kantonsangehörige sein mussten. Die Einsetzung von Grossrichter, Hilfs-Majoren, Feldkaplanen, Sanitätsoffizieren und Fahnenträgern nahm er auf Vorschlag des Obersten, der Verwaltungsoffiziere auf Vorschlag des Regimentsverwaltungsrates (Aufsichtsgremium des Kantons über die Kapitulation) und aller anderen Offiziere auf Vorschlag der betreffenden Kantone vor;

Unteroffiziere wurden entweder durch den Obersten (Unteroffiziere der kleinen Stäbe auf Vorschlag des Majors) oder durch den Major (Unteroffiziere der Kompanien auf Vorschlag des Hauptmanns) gewählt;

Musiker und Schulmeister wurden vom Regimentsverwaltungsrat gewählt;

3. Bestimmungen betreffend der Fahnen, Bewaffnung und Uniform:

Die Regimentsfahnen trugen auf der einen Seite das Schweizerkreuz im roten Feld und die Wappenschilde der kapitulierenden Kantone und auf der anderen Seite das Wappen des Königs beider Sizilien;

Die Bewaffnung der Mannschaft bestand aus Gewehr und Infanteriesäbel als Seitengewehr. In den 1850er Jahren wurde in den Schweizer Regimentern, wie in der ganzen neapolitanischen Armee, auf Antrag von Oberstleutnant Felix von Schumacher ein Miniégewehr aus belgischer Produktion eingeführt;

Die Paradeuniform war scharlachrot mit hellblauen, strohgelben, dunkelblauen oder schwarzen Aufschlägen je nach Regiment, weissen (Sommer) bzw. blauen (Winter) Hosen und Tschako.

Die Uniform der Artilleristen war unten und oben blau.

Die Arbeitsuniform war grau, bestehend aus Hosen und Ärmelweste oder Kaput;

4. Die Gerichtsbarkeit:

Nach dem Militärgesetz für Schweizer Regimenter in französischen Diensten, verfasst von General Nicolas de Gady aus Freiburg i/Ü, wurde 1817 von der Tagsatzung der folgende Strafcodex genehmigt:

Das Kriegsgericht urteilte mit dem Grossrichter und zwei von ihm beigezogenen Offizieren sowie einem Fourier als Schreiber, dem Obersten und einigen Stabsoffizieren als Ankläger, alle beeidigt, im Freien und mitten im Carré des vom Oberstleutnant geführten Regiments.

Das Gericht für Offiziere urteilte pro Rangstufe mit jeweils sechs ranggleichen Offizieren und präsidiert vom rangältesten Schweizer Offizier. Das Urteil konnte in eine Gefängnisstrafe gewandelt werden.

Das Urteil wurde von den Anklägern in geschlossener Sitzung geprüft, entweder bestätigt, gemildert oder mit Begnadigung erledigt.

Die Vollstreckung wurde sofort nach der Bestätigung des Urteils vollzogen. Sie bestand je nach Schwere des Vergehens aus: Hinrichtung, lebenslange Einschliessung in einer Inselfestung (Ergastolo), Galeerenstrafe (Galera), Zwangsarbeit in einer Strafanstalt (Presidio) oder Spiessrutenlaufen mit Ausstossung aus dem Regiment bei vorheriger Rasur des Schnurrbarts und der Haare auf der linken Seite des Kopfes.

Die von Offizieren und Unteroffizieren verhängten Disziplinarstrafen gegen Untergebene wurden vom Oberst bestätigt und mit Dauer und Form festgelegt.

Der Oberst (in eigener Kompetenz) konnte Gefängnisstrafen bis 3 Monate verfügen, die er für überschuldete Offiziere verlängern oder für die Mannschaft durch Ketten- oder Wasser- und Brot-Regime verschärfen durfte. Unteroffiziere konnte er im Dienst einstellen oder unter Beiziehung eines Disziplinarrates (bestehend aus dem Grossrichter und je zwei Stabsoffizieren und Kompanie-Hauptleuten) mit Körperstrafe, Degradierung und Ausstossung aus dem Regiment bestrafen.

Der König hatte kein Recht in diese Prozesse einzugreifen;

5. Die Religionsausübung:

Protestanten, wie z. B. dem 4. (Berner) Regiment, wurde Kultusfreiheit gewährt. Der protestantische Gottesdienst musste jedoch im Innern der Kaserne oder in der Kapelle der preussischen Botschaft stattfinden. Protestanten hatten auch gesonderte Begräbnisplätze;

6. Das Rückrufrecht:

Wurde den Kantonen im Falle des eigenen Kriegfalls zugestanden.

Die auf dieser Kapitulation beruhenden Aushebungen der Schweizer Regimenter 1 bis 3 begannen sofort, Bern folgte etwas später, als sich die Entlassung der Schweizer Truppen in Holland abzeichnete.

Nach der anfänglichen wohlwollenden Förderung durch König Franz I., einst Schüler im bernischen Hofwil und angeblich des Schweizerdeutschen mächtig, kehrte nach seinem Tod 1830 unter seinem Sohn und Nachfolger Ferdinand II., trotz der offiziellen Kapitulationen, wieder die ehemalige Willkür zurück. Die wirtschaftlichen Privilegien im Königreich und der Mangel an Alternativen liessen die Kantone jedoch regelmässig über die königlichen Eigenmächtigkeiten hinweg sehen. Die Stimmung in Neapel selber wandte sich ebenfalls mehr und mehr gegen die Schweizer Truppen, die im Auftrag des despotischen Regimes 1830 gegen die Sympathisanten der Julirevolution und mehrmals gegen Teilnehmer von antimonarchistischen Verschwörungen vorgingen. Bei den übrigen neapolitanischen Truppen erregten auch ihre Privilegien und überdurchschnittlichen finanziellen Entschädigungen Anstoss.

Schliesslich rief 1848 die Niederwerfung der neapolitanischen Revolution und 1849 der Römischen Republik im Namen und zum Erhalt der absolutistischen Monarchie Neapels durch die Schweizer Truppen bei den liberalen, fortschrittlichen Parteien der jungen Schweiz grosse Empörung hervor und bewirkte einen politischen Durchbruch. Die eidgenössischen Räte beschlossen 1849 auf Antrag des Bundesrates, die Kapitulationen von Schweizer Truppen in fremden Diensten aufzuheben und alle Werbungen in der Schweiz zu verbieten. Doch einige Kantone erhoben Einspruch, betrachteten den Beschluss als Eingriff in die kantonale Souveränität und verwiesen auf die Frage der Entschädigungen von Mannschaft und Offizieren bei einem Rückruf vor Ablauf der Kapitulationen. Der Bundesbeschluss wurde nicht ausgeführt, um vorerst den Ablauf der Kapitulationen im Jahr 1855 abzuwarten.

König Ferdinand II. war aber keinesfalls gewillt, seine Schweizer Truppen zu entlassen. Er baute 1850 die vier Regimenter sogar noch je um ein Bataillon aus und liess zusätzlich ein Schweizer Jägerbataillon ausheben, dies allerdings mit einer von der Schweiz nicht ratifizierten Privatkapitulation mit einigen Offizieren.

Die Schweizer Behörden unterbanden daraufhin die Werbung für den neapolitanischen Dienst auf ihrem Gebiet und das Königreich Sardinien-Piemont schloss in Genua das Sammlungsdepot für den Rekrutierungsnachschub dieser Truppen. Neapel reagierte mit der Eröffnung der ausserhalb des schweizerischen Territoriums auf österreichischem und französischem Gebiet gelegenen Werbestellen Besançon, Bregenz, Feldkirch, Bludenz, Como und Lecco. Der Andrang junger abenteuerlustiger Leute aus der ganzen Schweiz war zum Missvergnügen des Bundesrates dennoch gross. Es waren auch vermehrt zweifelhafte Elemente (Trinker, von Behörden abgeschobenen Missliebige und sogar Delinquenten) darunter, was dem Niveau der Truppe abträglich und ein Hauptgrund für die zeitweise vorkommenden Kriegsgräuel und Plündereien war. Einige Kommandanten mussten sich deswegen in der Schweiz sogar vor einem Untersuchungsausschuss verantworten.

König Ferdinand II. kam den schweizerischen Behörden zuvor und verlängerte 1854, ein Jahr vor Ablauf der Kapitulationen, durch den Abschluss von Privatkapitulationen mit den Kommandanten die Dienstzeit seiner Schweizer Truppen um weitere 30 Jahre, Verträge, die von den Schweizer Behörden nicht genehmigt wurden. Dieser Affront heizte die Stimmung der Opposition in der Schweiz gegen die Schweizer Truppen in fremden Diensten weiter an.

Das Ende der Schweizer Truppen in fremden Diensten 1859

Als 1859 der zweite Italienische Unabhängigkeitskrieg ausbrach, der schliesslich den Weg zur Einigung Italiens öffnete, war der schweizerische Bundesrat gezwungen, zu reagieren. Vor allem England und Frankreich, die Protagonisten der liberalen Revolution, drängten, mit Verweis auf die 1815 vom Wiener Kongress verordnete Neutralität der Schweiz, auf den Rückzug der kantonalen neapolitanischen Kapitulationen und der Schweizer Truppen. Der Bundesrat ordnete daraufhin die Entfernung aller nationalen und kantonalen Hoheitszeichen auf den Fahnen der Schweizer Truppen in neapolitanischen Diensten an, was zu einer brutal unterdrückten Revolte der Soldaten des 3. und 4. Schweizer Regiments führte. Dies wiederum veranlasste den Bundesrat, beiden Parlamenten ein Spezialgesetz zu beantragen, das den Dienst von Schweizern in ausländischen Truppenkörpern, die nicht als nationale Truppen des betreffenden Staates gelten konnten, sowie die Werbung für solche Truppen unter scharfe Strafen stellte. Das Gesetz wurde angenommen und einen Monat später verfügte der junge König Franz II. die Auflösung aller Schweizer Truppen in neapolitanischen Diensten.

Von den 1859 rund 12'000 entlassenen Truppenangehörigen kehrte etwa die Hälfte zurück in die Schweiz, 800 Mann traten in die päpstliche Armee ein, andere liessen sich von der französischen Fremdenlegion oder von den holländischen Truppen auf Java anwerben. 1'800 Mann aber blieben in Neapel und bildeten als Schweizer Fremdenbrigade einen neuen Truppenkörper, ganz ohne Beteiligung der eidgenössischen Behörden.

Mit der Auflösung der vier Schweizer Regimenter 1859 in Neapel war das Kapitel der Schweizer Truppen in fremden Diensten, mit Ausnahme der päpstlichen Schweizer Garde, endgültig zu Ende.

Das 1859 in Kraft gesetzte Spezialgesetz gegen den Dienst von Schweizer Truppenkörpern im Ausland erwies sich jedoch als unwirksam gegen den Dienst in den Fremdenlegionen. Da diese, von Offizieren des betreffenden Staates kommandiert, als nationale Truppen angesehen wurden, erfasste sie dieses Gesetz nicht. Erst 1927 machte Artikel 94 des Militärstrafgesetzes den individuellen Militärdienst von Schweizer Bürgern im Ausland ohne Bewilligung des Bundesrates generell strafbar.

Literatur

  • Beat Emmanuel May (von Romainmôtier): Histoire Militaire de la Suisse et celle des Suisses dans les differents services de l’Europe. Tome VII, J. P. Heubach et Comp., Lausanne 1788, OCLC 832583553,Digitalisathttp://vorlage_digitalisat.test/1={{{1}}}~GB=c5ggarlM1X0C~IA=~MDZ= ~SZ=~doppelseitig=~LT=~PUR=
  • Karl Müller von Friedberg: Chronologische Darstellung der eidgenössischen Truppenüberlassungen an ausländische Mächte. Huber und Compagnie, St. Gallen 1793, OCLC 716940663.
  • Wolfgang Friedrich von Mülinen: Geschichte der Schweizer Söldner bis zur Errichtung der ersten stehenden Garde (1497). Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde, Universität Bern, Verlag von Huber & Comp, Bern 1887, OCLC 610789020.
  • Friedrich Moritz von Wattenwyl: Die Schweizer in fremden Kriegsdiensten Ein Rückblick auf die Militärkapitulationen. Separatdruck aus dem Berner Tagblatt, Bern 1930, OCLC 72379925.
  • Paul de Vallière, Henry Guisan, Ulrich Wille: Treue und Ehre, Geschichte der Schweizer in fremden Diensten (übersetzt von Walter Sandoz). Les éditions d’art ancien, Lausanne 1940, OCLC 610616869.
  • Robert-Peter Eyer: Die Schweizer Regimenter in Neapel im 18. Jahrhundert (1734–1789), Internationaler Verlag der Wissenschaften Peter Lang AG, Bern 2008, OCLC 758759765.
  • Alfred Tobler: Erlebnisse eines Appenzellers in neapolitanischen Diensten 1854 – 1859, Fehr’sche Buchhandlung (vorm. Huber & Co.), St. Gallen 1901. Transkription des Originals durch Andres Stehli, Leiter Museum Heiden, Antiquarischer Verein, Heiden 3. Januar 2016.
  • Rudolf von Steiger, Die Schweizer-Regimenter in königlich-neapolitanischen Diensten in den Jahren 1848 und 1849, Digitalisathttp://vorlage_digitalisat.test/1={{{1}}}~GB=RQgZAAAAYAAJ~IA=~MDZ= ~SZ=~doppelseitig=~LT=~PUR=
  • Albert Maag, Geschichte der Schweizertruppen in neapolitanischen Diensten, 1825-1861, 1909

Anmerkungen

Siehe auch

  • Schweizer Truppen in fremden Diensten

Weblinks

  • Militärstrafgesetz 1927 (PDF; 397 kB)
  • Ergastolo (italienisch)
  • Die Schlacht von Bitonto 1734
  • Die Schlacht von Velletri 1744 (italienisch)
  • eidgenössischer Scharfschützen-Stutzer 1851
  • Marsch des 3. Schweizer Regiments Youtube-Video mit Bildfolge

Einzelnachweise


Schweizer Truppen in ägyptischen Diensten Wikipedia

Schweizer Truppen in spanischen Diensten Wikipedia

Schweizer Armee Im Einsatz der UNTSO im Libanon Polizei.news

Das Schweizer Milizsystem SWI swissinfo.ch

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